BFH - Beschluss vom 25.02.2003
VIII B 253/02
Normen:
EStG §§ 17 34 ; GG Art. 3 ; StEntlG (1999/2000/2002);
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 624
DStR 2003, 828
DStRE 2003, 619

Besteuerung des Veräußerungsgewinns nach § 34 EStG n.F.

BFH, Beschluss vom 25.02.2003 - Aktenzeichen VIII B 253/02

DRsp Nr. 2003/5709

Besteuerung des Veräußerungsgewinns nach § 34 EStG n.F.

Gegen die sog. Fünftel-Regelung des § 34 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 bestehen hinsichtlich der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Normenkette:

EStG §§ 17 34 ; GG Art. 3 ; StEntlG (1999/2000/2002);

Gründe:

I. Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) erzielten im Streitjahr 2000 aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft einen Gewinn in Höhe von ... DM. Sie beantragten im Rahmen des Veranlagungsverfahrens, diesen Gewinn nach § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der bis einschließlich 1998 geltenden Fassung mit dem halben Steuersatz zu besteuern. Die Fünftel-Regelung des § 34 Abs. 1 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 --StEntlG 1999/2000/2002-- (EStG n.F.) sei wegen Verfassungswidrigkeit nichtig; es gelte deshalb § 34 EStG in seiner früheren Fassung fort.

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte die Einkommensteuer 2000 unter Berücksichtigung des § 34 Abs. 1 EStG n.F. fest. Dem Antrag, das Einspruchsverfahren bis zu einer gerichtlichen Entscheidung in einem Musterverfahren gemäß § 363 der Abgabenordnung (AO 1977) ruhen zu lassen, stimmte das FA zu, den gleichzeitig gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides lehnte es ab.