betrieblich genutzter Anteil des Grundstückes als notwendiges Betriebsvermögen
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.07.2009 - Aktenzeichen 1 K 2466/07
DRsp Nr. 2011/7157
betrieblich genutzter Anteil des Grundstückes als notwendiges Betriebsvermögen
Geht ein verpachteter - noch nicht aufgegebener - Betrieb im Wege der Erbfolge auf einen Dritten über, so führt dieser die Buchwerte des verpachteten Betriebes fort. Wenn der Erbe den Gewerbebetrieb in Form der Verpachtung weiterführt und von dem Verpächterwahlrecht keinen Gebrauch macht, ist der eigengewerblich genutzte Teil des Grundstückes notwendiges Betriebsvermögen und beim Verkauf des Gewerbebetriebes beim Veräußerungsgewinn zu erfassen.