Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch darüber, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die Kündigung des Beklagten mit Ablauf des 30. Juni 1995 aufgelöst worden ist.
Die Klägerin arbeitete seit dem 21. August 1978 im O. Modefachgeschäft der G. GmbH & Co. KG, einem Filialunternehmen des Bekleidungseinzelhandels mit insgesamt etwa 2.000 Beschäftigten. In der O. Filiale waren etwa 135
Mitarbeiter beschäftigt. Das Geschäftsgebäude der O. Filiale stand im Eigentum der H. GmbH & Co. KG, die es an die Vermietungsgesellschaft W. GmbH & Co. KG vermietet hatte, die es ihrerseits an die G. GmbH & Co. KG untervermietet hatte.
Am 10. Oktober 1994 wurde nach Durchführung eines vorläufigen Vergleichsverfahrens das Anschlußkonkursverfahren über das Vermögen der G. GmbH & Co. KG eröffnet. Der zum Konkursverwalter bestellte Beklagte kündigte mit Schreiben vom 10. Oktober 1994 allen Arbeitnehmern der Gemeinschuldnerin.
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