Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung sowie über das Vorliegen eines Betriebsübergangs. Der Beklagte zu 1) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der B (im folgenden: Gemeinschuldnerin). Die Beklagte zu 2) betreibt einen Baustoffhandel. Der Kläger war seit dem 01.09.1975 bei der Gemeinschuldnerin als Fahrer mit einer durchschnittlichen Monatsbruttovergütung von 3.700,- bis 4.000,- DM beschäftigt. Im Betrieb der Gemeinschuldnerin waren zuletzt in der Regel ca. 25 Mitarbeiter tätig. Ein Betriebsrat bestand nicht.
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