Die Parteien streiten über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten zu 2) im Wege des Betriebsübergangs sowie über die Weiterbeschäftigung des Klägers durch die Beklagte zu 2).
Der Kläger war seit dem 12. Juli 1993 als kaufmännischer Angestellter, zuletzt in der Position des kaufmännischen Leiters bei der K GmbH & Co. KG beschäftigt. Als solcher war er gegenüber den Mitarbeitern der kaufmännischen Abteilung weisungsbefugt. Sein monatliches Bruttoeinkommen betrug 6.230,80 Euro.
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