Die Parteien streiten über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses sowie einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung.
Der Kläger war seit 01.06.1988 bei der Beklagten als Software-Entwickler und außertariflicher Mitarbeiter im Geschäftsbereich C. beschäftigt. Sein monatliches Bruttoentgelt betrug zuletzt EUR .... Arbeitsort war der Betrieb M., ... .
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