Die Parteien streiten über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses sowie einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bestandsstreits.
Der Auseinandersetzung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger war seit 1.10. 1984 bei der Beklagten zuletzt als Abteilungsleiter Hardware-Entwicklung im Geschäftsbereich C. ... (...) zu einer monatlichen Vergütung von zuletzt 8192,96 EUR brutto beschäftigt.
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