Die Parteien streiten in der Berufung nur noch darüber, ob infolge einer seitens der Beklagten dem Kläger ausgesprochenen ordentlichen Änderungskündigung die angebotene Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt sowie eine weiters ausgesprochene ordentliche Beendigungskündigung unwirksam ist; darüber hinaus verlangt der Kläger von der Beklagten die Zahlung seiner Vergütung für einen bestimmten Zeitraum nach Ablauf der Kündigungsfrist der zuletzt ausgesprochenen Beendigungskündigung.
Der am geborene Kläger ist seit 2. Mai 1988 als Außendienstmitarbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Bei dieser waren mehr als 20 Arbeitnehmer tätig, im Außendienst zusammen mit dem Kläger 7.
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