LAG Frankfurt/Main, vom 15.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1248/05
ArbG Frankfurt/M. - 15/12 Ca 511/04 - 4.10.2004,
Betriebsübergang; Betriebsverfassungsrecht; Kündigung; Personalvertretungsrecht; Umstrukturierung - Betriebsbedingte Kündigung bei Insolvenz eines Charterflugunternehmens
BAG, Urteil vom 26.04.2007 - Aktenzeichen 8 AZR 612/06
DRsp Nr. 2007/15357
Betriebsübergang; Betriebsverfassungsrecht; Kündigung; Personalvertretungsrecht; Umstrukturierung - Betriebsbedingte Kündigung bei Insolvenz eines Charterflugunternehmens
Orientierungssätze:1. Sind auf Arbeitnehmerseite mehrere Interessenvertretungen in einem Betrieb/Unternehmen zulässig, etwa nach § 117 Abs. 2BetrVG, so können diese gemeinsame, sog. "mehrgliedrige" betriebsverfassungsrechtliche Vereinbarungen mit der Arbeitgeberseite treffen.2. Eine besondere, nach § 117 Abs. 2BetrVG in Verbindung mit einem Tarifvertrag gebildete Personalvertretung für das fliegende Personal von Luftfahrtunternehmen ist ein "Betriebsrat" iSd. § 125 Abs. 1InsO.3. Die Vermutungswirkung des § 125InsO erstreckt sich nur auf Vorgänge, die eine Betriebsänderung iSd. § 111BetrVG darstellen und die im Interessenausgleich nach § 112BetrVG konkret behandelt sind.4. Eine zum Zeitpunkt des Abschlusses des Interessenausgleichs beabsichtigte Betriebsveräußerung ist keine Betriebsänderung iSd. § 111BetrVG und steht der Annahme einer geplanten Betriebsstilllegung, die in einem Interessenausgleich behandelt wird, entgegen.5. Um die Vermutungswirkung des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1InsO zu widerlegen, muss ein substanziierter Tatsachenvortrag erfolgen, der den gesetzlich vermuteten Umstand ausschließt und nicht nur in Zweifel zieht.