Der Kläger macht geltend, sein Arbeitsverhältnis sei im Wege des Betriebsüberganges auf die Beklagten zu 3 und 4 als Gesamtschuldner und Gesamtgläubiger übergegangen, hilfsweise auf eine der Beklagten zu 3 und 4.
Außerdem begehrt er die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch Kündigungen der Beklagten zu 3 und 4 vom 26.01.2004 und durch Kündigung des Insolvenzverwalters, des Beklagten zu 2, vom 04.09.2003 zum 31.12.2003 beendet worden ist.
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