Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte als Betriebsübernehmerin für Ansprüche auf Arbeitsentgelt haftet, die auf die klagende Bundesanstalt nach Gewährung von Konkursausfallgeld übergegangen sind.
Der frühere Gesellschafter der Beklagten, der Elektroingenieur und Elektromeister H P, führte seit langen Jahren einen Handwerksbetrieb, der laut Gewerbeanmeldung den Geschäftszweck "Elektroinstallation und Einzelhandel mit Elektrogeräten" verfolgte. Er beschäftigte zuletzt 31 Arbeitnehmer, darunter seine Ehefrau R und seinen Sohn J. Als Betriebsgrundstück diente ihm ein von seiner Ehefrau gemietetes Grundstück. Sämtliche Betriebsmittel waren wegen eines Darlehens von 30.000,-- DM seinen Eltern gemäß Vertrag vom 15. Februar 1983 zur Sicherheit übereignet.
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