Betriebsveräußerung unter Zurückbehaltung nicht wesentlicher Betriebsgrundlagen
BFH, vom 17.04.1996 - Aktenzeichen X R 128/94
DRsp Nr. 1997/8232
Betriebsveräußerung unter Zurückbehaltung nicht wesentlicher Betriebsgrundlagen
1. Der Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1EStG steht nicht der Umstand entgegen, daß der Steuerpflichtige anläßlich der Veräußerung eines Gewerbebetriebs nicht wesentliche Betriebsgrundlagen (hier: GmbH-Geschäftsanteile) zurückbehalten hat.2. Die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter werden auch mit einem entgegenstehenden Willen des Steuerpflichtigen mit der Betriebsveräußerung Privatvermögen, wenn mit einer betrieblichen Verwendung oder mit der - eindeutig erklärten - Übernahme in das Privatvermögen in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (Anschluß an BFH-Urteil vom 21.5.1992, BFH/NV 1992, 659).3. Es steht nicht im Belieben des Steuerpflichtigen, "ewiges" Betriebsvermögen vorzuhalten. Daher endet die Eigenschaft als Betriebsvermögen auch dann, wenn der Steuerpflichtige seine werbende Tätigkeit (endgültig) einstellt, aber nicht die Absicht hat, das Betriebsvermögen "allmählich" zu veräußern.
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