TVG § 1 Abs. 2 § 4 Abs. 1 S. 1 ; BetrVG § 77 Abs. 2 S. 1, 2, Abs. 3 S. 1, 2, Abs. 4 S. 1 § 102 ; BGB § 126 Abs. 1 § 613a Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 96 zu § 77 BetrVG 1972
ArbRB 2008, 303
AuR 2008, 322
BAGE 126, 251
DB 2008, 1635
MDR 2008, 1107
NZA 2008, 1074
ZIP 2008, 1544
Vorinstanzen:
LAG München, vom 22.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 569/06
ArbG München, vom 17.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 39 Ca 3891/05
Betriebsverfassungsrecht; Tarifrecht - Gebot der Rechtsquellenklarheit; gemischte mehrseitige Vereinbarungen von Arbeitgeber, Gewerkschaft und Betriebsrat; Schriftformerfordernisse der § 1 Abs. 2 TVG, § 77 Abs. 2 Satz 1 und 2 BetrVG
BAG, Urteil vom 15.04.2008 - Aktenzeichen 1 AZR 86/07
DRsp Nr. 2008/13207
Betriebsverfassungsrecht; Tarifrecht - Gebot der Rechtsquellenklarheit; gemischte mehrseitige Vereinbarungen von Arbeitgeber, Gewerkschaft und Betriebsrat; Schriftformerfordernisse der § 1 Abs. 2TVG, § 77 Abs. 2 Satz 1 und 2BetrVG
»Bestimmungen in gemischten, von Arbeitgeber, Gewerkschaft und Betriebsrat gemeinsam unterzeichneten Vereinbarungen sind unwirksam, wenn sich nicht aus diesen selbst ohne Weiteres und zweifelsfrei ergibt, wer Urheber der einzelnen Regelungskomplexe ist und um welche Rechtsquellen es sich folglich handelt. Dies folgt aus dem Gebot der Rechtsquellenklarheit, das den Schriftformerfordernissen des § 1 Abs. 2TVG, § 77 Abs. 2 Satz 1 und 2BetrVG zugrunde liegt.«
Orientierungssätze:1. Bei Abschluss eines kollektiven Normenvertrags müssen Normqualität und Urheberschaft im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit eindeutig erkennbar sein.2. Die Schriftformerfordernisse in § 1 Abs. 2TVG und in § 77 Abs. 2 Satz 1 und 2BetrVG dienen auch der Rechtssicherheit und der Zurechenbarkeit der Regelungen zu bestimmten Normgebern.3. Werden Vereinbarungen von Arbeitgeber, Gewerkschaft und Betriebsrat gemeinsam unterzeichnet, muss ohne Weiteres und zweifelsfrei erkennbar sein, wer Urheber der einzelnen Regelungskomplexe ist und um welche Rechtsquellen es sich folglich handelt. Andernfalls ist die Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam.
Normenkette:
TVG § 1 Abs. 2 § 4 Abs. 1 S. 1 ;
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