Der Kläger wendet sich gegen Bescheide nach Betriebsprüfung bzw. nach Einspruchsverfahren.
Die Gewerbesteuermessbetragsbescheide lauteten vor Betriebsprüfung auf (Zahlen in DM):
Gewerbesteuermessbetrag
Gewinn aus Gewerbebetrieb
1998
0,00
18.847,00
2000
1.496,00
121.492,00
nach Betriebsprüfung auf
Gewerbesteuermessbetrag
Gewinn aus Gewerbebetrieb
1998
0,00
38.844,00
2000
11.040,00
316.825,00
und nach Einspruchsverfahren auf
Gewerbesteuermessbetrag
Gewinn aus Gewerbebetrieb
1998
2.340,00
133.388,00
2000
11.040,00
316.825,00
Für den Sachverhalt im übrigen sowie den Vortrag der Beteiligten wird auf den Tatbestand des gleichzeitig ergehenden Urteils in dem Verfahren
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