I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den Streitjahren 1966 bis 1971 Leiter einer Sportschule mit den Budo-Sportarten Judo, Jiu-Jitsu und Karate sowie mit dem Fach Gymnastik. Er ist Inhaber des Übungsleiterausweises des Landessportbundes des Landes X für den Bereich "allgemeine Leibesübungen" und "Anfängerschwimmen". Vom Deutschen Verband für waffenlose Selbstverteidigung -Disziplinpräsident Judo- war ihm ab Januar 1965 die Lehrbefähigung im Judo-Sport zuerkannt worden. Außerdem hatte er an einem Übungsleiterlehrgang für allgemeine Gymnastik mit Erfolg teilgenommen.
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