Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb ursprünglich als Einzelunternehmer einen Betrieb für Herstellung, Verarbeitung und Vertneb von ...-teilen. Dieses Unternehmen brachte er im Jahre 1979 in eine GmbH ein, an der neben ihm auch seine Ehefrau, die Klägerin, beteiligt war Die Stammeinlage des Klägers betrug 49 000 DM, die der Klägerin 1000 DM. Zum Geschäftsführer wurde der Kläger bestellt. Er war von der Beschränkung des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) befreit. Nach § 7 des Gesellschaffsvertrags werden Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. ZurBestellung undAbberufung von Geschäftsführern ist eine Dreiviertelmehrheit enforderlich. Abgestimmt wird nach Geschäftsanteilen, wobei je 1000 DM Anteile eine Stimme gewähren. Die Gesellschafterversammlung wird durch den Geschäftsführer einberufen.
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