I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), S und H hielten 49%, 30% und 21% des Stammkapitals der S-GmbH in Höhe von 100 000 DM; der Kläger war auch Geschäftsführer der S-GmbH. Der Kläger und H hatten im Oktober 1981 einen Treuhandvertrag über die Anteile des H geschlossen, den sie im April 1990 aufhoben.
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