A. Sachverhalt, Anrufungsbeschluß des IV. Senats, ergänzende Stellungnahme des zwischenzeitlich zuständig gewesenen I. Senats und Stellungnahme der Beteiligten
I. Vorgelegte Rechtsfrage
Der IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluß vom 9. Juli 1992 im Revisionsverfahren
Kann im Falle der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung durch Angehörige der diesen entstandene Aufwand beim Nutzenden als sog. Drittaufwand berücksichtigt werden?
II. Sachverhalt
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