Die Beschwerde ist unbegründet; die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.
1. Eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO setzt voraus, dass über bisher ungeklärte Rechtsfragen "zur Fortbildung des Rechts" zu entscheiden ist (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 41, m.w.N.) oder die Zulassung "zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" geboten ist, weil der angefochtenen Entscheidung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichende Rechtsgrundsätze zugrunde gelegt wurden oder aber die angefochtene Entscheidung "greifbar gesetzwidrig" ist (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 4. November 2004
2. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben.
Testen Sie "Steuergestaltung bei der Unternehmensnachfolge" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|