BFH - Urteil vom 09.04.1991 (IX R 78/88) - DRsp Nr. 1996/10948
BFH, Urteil vom 09.04.1991 - Aktenzeichen IX R 78/88
DRsp Nr. 1996/10948
»1. Ist lediglich umstritten, ob der Anteil eines Gesellschafters einer GbR an den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ihm oder einem Dritten zuzurechnen ist, so sind die übrigen Gesellschafter regelmäßig nicht notwendig beizuladen.2. Zur Zurechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bei einem Nießbrauch am Gewinnstammrecht des Gesellschafters einer GbR.«