I.
1. Die mit Gesellschaftsvertrag vom 06.04.1973 gegründete Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betrieb eine Werbeagentur. An der Gesellschaft waren die Eheleute S und Frau S je hälftig beteiligt. Alleiniger Geschäftsführer war S. Frau S war Prokuristin. Nach den Anstellungsverträgen vom 01.01.1973 erhielten beide Eheleute für ihre Tätigkeit außer einem monatlichen Gehalt ein Weihnachtsgeld und eine gewinnabhängige Tantieme in Höhe von 50 % des Reingewinns, soweit dieser 15.000 DM überstieg. Von der auszuschüttenden Tantieme sollten S 70 % und Frau S 30 % erhalten. Die Zahlung weiterer Gratifikationen stand nach den Anstellungsverträgen im Ermessen der Geschäftsleitung und sollte sich nach dem Geschäftsergebnis richten.
Im Rahmen einer Außenprüfung wurde festgestellt, daß den Gesellschaftern neben den vertraglich festgelegten Gehaltszahlungen und Weihnachtsgratifikationen Urlaubsgelder in folgender Höhe gezahlt worden waren:
1983 1984 1985 1986
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