I. Streitig ist, ob der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) einen Teilbetrieb unentgeltlich übertragen oder einzelne Wirtschaftsgüter entnommen hat.
1. Der Kläger betrieb zu Beginn des Streitjahres 1973 ein Gipser- und Malergeschäft und eine Mastenstreicherei (Rostschutzunternehmen). Er ermittelte seinen Gewinn durch Bestandsvergleich (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 5 des Einkommensteuergesetzes - EStG -). Auftraggeber des Gipser- und Malergeschäfts waren im wesentlichen Kunden aus der Umgebung des Wohnorts des Klägers. Alleiniger Auftraggeber der Mastenstreicherei war ein überregionales Unternehmen der Elektrizitätsversorgung.
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