I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind verheiratet. Der Kläger ist Bauunternehmer. 1970 erwarben die Kläger als Miteigentümer zu je 1/2 zwei Grundstücke, nämlich 1.056 qm für ... DM und 3.680 qm für ... DM. Nach Parzellierung und Erschließung der Grundstücke durch die Gemeinde, mit der die "Abtretung" von Teilflächen für Straßenbauzwecke verbunden war, haben die Kläger folgende Teilflächen an Freunde oder Verwandte weiterveräußert oder verschenkt:
- am 24. April 1970 für ... DM 657 qm,
- am 18. Dezember 1970 für ... DM 742 qm,
- am 21. Oktober 1970 für ... DM 627 qm,
- am 28. Dezember 1973 verschenkt 1.031 qm und
- am 3. November 1972 verschenkt 902 qm.
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