I.
Die Großmutter des Klägers überließ durch notariell beurkundeten Vertrag vom 30.03.1978 den Eltern des Klägers - dem Beigeladenen und dessen Ehefrau - ein Grundstück als Miteigentümer je zur Hälfte. Der Vertrag enthielt u.a. folgende Bestimmung:
"Die Übertragung des Grundstücks ist mit der hiermit vereinbarten Auflage verbunden wie folgt:
Im Falle der Veräußerung des Grundstücks zu Lebzeiten der Übernehmer (bzw. des überlebenden Teils) ist der Veräußerungserlös in voller Höhe dem am 24.07.1963 geborenen Sohn M der Übernehmer auszukehren.
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