I. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 23. Juli 1973 erwarb die Klägerin ein bebautes Grundstück. Das dafür von der Erwerberin -der Klägerin- zu leistende Entgelt wurde in diesem Vertrag wie folgt vereinbart:
"§ 2 Vergütung
(1) Die Käuferin gewährt der A-GmbH ein am 1.1.1975 fälliges Darlehen in Höhe von X Deutsche Mark, verzinslich zu 5 v.H. jährlich, rückzahlbar in 20 aufeinanderfolgenden gleichbleibenden Jahresraten, beginnend am 1. Juli 1975. Die weiteren Darlehensbedingungen werden in einem besonderen Darlehensvertrag zwischen der Käuferin und der A-GmbH geregelt.
(2) Der Verkäufer ist berechtigt, anstelle der Darlehensgewährung die Bezahlung eines Kaufpreises in Höhe von Y DM gleichfalls fällig am 1. Januar 1975, zu verlangen. Von dieser Ersetzungsbefugnis kann der Verkäufer bis zum 30. Juni 1974 durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Käufer Gebrauch machen."
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