I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erhielt -in ihrer zeitlichen Reihenfolge- von seinem Vater die folgenden Zuwendungen:
1. In den Jahren 1977 bis 1980 vier Geldbeträge von zusammen 97.000 DM;
2. am 31. März 1982 drei Bausparverträge über zusammen 112.060,79 DM;
3. am 7. Juni 1982 einen Geldbetrag von 200.000 DM.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) setzte Schenkungsteuer fest und zwar
a) durch Schenkungsteuerbescheid vom 5. März 1982 für die Geldschenkungen aus den Jahren 1977 bis 1980 (Schenkung 1) eine Steuer von 210 DM;
b) durch Schenkungsteuerbescheid vom 26. November 1982 für die Schenkung vom 7. Juni 1982 (Schenkung 3) unter Einbeziehung der Schenkung 1 eine Steuer von (1.437 DM ./. 210 DM =) 1.227 DM; dabei ging das FA von einer mittelbaren Grundstücksschenkung aus, weil der Betrag von 200.000 DM für den Erwerb eines näher bezeichneten Grundstücks bestimmt war;
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