BFH - Urteil vom 22.02.1989 (I R 11/85) - DRsp Nr. 1996/10369
BFH, Urteil vom 22.02.1989 - Aktenzeichen I R 11/85
DRsp Nr. 1996/10369
»1. § 17EStG gilt auch für die Veräußerung von Anteilen an einer ausländischen Gesellschaft.2. Die Umwandlung einer ausländischen Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft fällt jedenfalls dann unter § 17 Abs. 4EStG (Auflösung einer Kapitalgesellschaft), wenn das maßgebende ausländische Recht in der Umwandlung eine Auflösung sieht.3. Der Anwendbarkeit des § 17EStG steht nicht entgegen, daß das Vermögen der umgewandelten ausländischen Kapitalgesellschaft in ein ausländisches Betriebsvermögen übergeht, dessen Besteuerung nach einem DBA einem anderen Staat zusteht.4. Die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft ist i. S. des DBA-Österreich als Veräußerung des Anteils an einer Kapitalgesellschaft anzusehen.5. Bei Umwandlungen, auf die § 17EStG Anwendung findet, ist der selbstgeschaffene Firmenwert der umgewandelten Kapitalgesellschaft Bestandteil des Veräußerungserlöses.6. Ein gemäß § 17EStG entstehender Veräußerungsgewinn kann jedenfalls dann nicht durch Übernahme des Vermögens der umgewandelten Kapitalgesellschaft zu den Anschaffungskosten der Anteile vermieden werden, wenn das Vermögen nicht in ein Betriebsvermögen übergeht, das der deutschen Besteuerung unterliegt.«