I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, die Mineralölprodukte herstellt und vertreibt. Im Streitjahr 1971 besaß der Gesellschafter-Geschäftsführer A sämtliche Geschäftsanteile an der Klägerin. Die Klägerin unterhielt in den Jahren 1970/71 Warenlieferungsbeziehungen zu der französischen Firma X in Paris. Mit dieser vereinbarte sie am 6. November 1970 schriftlich, daß X für sämtliche Warenlieferungen an die Klägerin überhöhte Preise in Rechnung stellen sollte. Die überhöhten Rechnungsbeträge sollte X nach Abzug von 3 v.H. "Bearbeitungsgebühr" an die Y-Anstalt in Vaduz/Liechtenstein überweisen.
Testen Sie "Steuergestaltung bei der Unternehmensnachfolge" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|