Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb ab 1976 ein medizinisches Behandlungsinstitut. Sie ermittelte ihren Gewinn bis zum 31.12.1977 durch Einnahmeüberschußrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Ab 01.01.1978 ging sie nach ihrem Bekunden zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (§ 5 EStG) über. Eine Eröffnungsbilanz auf den 01.01.1978 konnte nicht vorgelegt werden. Die Klägerin verbuchte die Geschäftsvorfälle ab Beginn des Jahres 1978 in einem Amerikanischen Journal, so auch Wertpapierkäufe.
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