Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute und bewirtschaften einen landwirtschaftlichen Betrieb, der dem Kläger von seiner Mutter durch Vertrag vom 15. März 1991 im Wege vorweggenommener Erbfolge übertragen worden ist. Seiner Mutter und deren Ehemann standen nach dem Vertrag Altenteilsleistungen in Form von sog. Einsitz- und Auszugsrechten zu. Außerdem hatte der Kläger Altenteilsleistungen zugunsten seiner Großmutter zu übernehmen. Deren Einsitz- und Auszugsrechte waren bereits anläßlich der Übernahme des landwirtschaftlichen Betriebs durch die Mutter des Klägers als beschränkt persönliche Dienstbarkeit in Abt. II des Grundbuchs eingetragen worden.
Bei der Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr 1993 erkannte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Altenteilsleistungen an die Großmutter von insgesamt 4673 DM nicht als Sonderausgaben an. Der dagegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg.
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