I. Der Kläger (Kl.) erhielt im Vermächtniswege aus dem Nachlaß seines im August 1983 verstorbenen Vaters (V) das Grundstück N-Straße 28. Das Grundstück ist mit einem Zweifamilienhaus bebaut, dessen Obergeschoß der Kl. mit seiner Familie bewohnt und dessen Untergeschoß vermietet ist. V war zweimal verheiratet. Aus der ersten Ehe mit M stammen der Kl. und dessen Bruder W. Die erste Ehe wurde geschieden. V heiratete daraufhin S; diese Ehe blieb kinderlos. V hatte in seinem Testament vom 24.8.1977 bestimmt, daß S seine Alleinerbin werden sollte. Der Kl. sollte das Grundstück N-Straße 28 als Vermächtnis erhalten. Der Bruder des Kl. wurde vermächtnisweise mit einem bebauten Erbbaugrundstück bedacht. In einem Testamentsnachtrag vom 26.1.1982 ordnete V weiterhin an:
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