I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erhielt von ihren Eltern auf Grund notariellen "Ausstattungsvertrages" vom 9. März 1972 ein gemischtgenutztes Grundstück als Ausstattung übertragen. Sie verpflichtete sich, ihren Eltern lebenslängliche Barleistungen von 1.500 DM monatlich beginnend mit dem 1. April 1972 "aus dem Grundstück" zu erbringen. Außerdem versprach sie ihren Eltern ein lebenslängliches Wohnrecht und verpflichtete sich, sämtliche Lasten des Grundstücks zu tragen. Der Vertrag enthält bezüglich der Barleistungen folgende Abänderungsklausel:
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