I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden für das Streitjahr 1981 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger bezog im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; die Klägerin erzielte Einkünfte aus einer selbständigen Unterrichtstätigkeit an der Volkshochschule der Stadt X.
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr berechneten die Kläger die Einkünfte aus der Unterrichtstätigkeit der Klägerin wie folgt:
Einnahmen: 6.900 DM = 100 v.H.
hiervon steuerfrei nach
§ 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes
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