Darlegungs- und Beweislast des wegen Produkthaftpflicht in Anspruch genommenen Herstellers
BGH, Urteil vom 19.06.1973 - Aktenzeichen VI ZR 178/71
DRsp Nr. 1996/14912
Darlegungs- und Beweislast des wegen Produkthaftpflicht in Anspruch genommenen Herstellers
Ist ein fehlerhaftes Produkt hergestellt und dadurch ein Schaden verursacht worden, dann muß der auf Schadensersatz in Anspruch genommene Hersteller darlegen und beweisen, daß Bedienstete, für die er sich nicht nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB entlastet hat, den Mangel nicht verursacht haben.