FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.01.2001 - Aktenzeichen 4 K 2810/99
DRsp Nr. 2001/7258
Einbringungsgeborene Anteile an
Einbringungsgeborene Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die nicht mehr als 25 % des Nennkapitals der Gesellschaft ausmachen, sind erbschaft- bzw. schenkungsteuerlich nicht gemäß § 13a Abs. 4 Nr. 3, Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2ErbStG begünstigt. Dass die Veräußerung einbringungsgeborener Anteile nach § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG zu einem einkommensteuerpflichtigen Veräußerungsgewinn führen kann, rechtfertigt nicht die erbschaftsteuerliche Gleichsetzung mit wesentlichen Beteiligungen. Denn der Gesetzgeber hat die begünstigt übertragbaren Objekte im Bewusstsein der Existenz weiterer Fälle steuerentstrikkender Dispositionen begrenzt.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Steuerbegünstigtungen nach § 13a Abs. 1 und 2ErbStG für einen der Schenkungsteuer unterliegenden Erwerb von Geschäftsanteilen an einer GmbH.
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