Die Kläger wurden für 1997 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Ehefrau veräußerte in diesem Jahr 50.000 Aktien der "A"AG für insgesamt 6.096.000,00 DM. Das Finanzamt behandelte diesen Vorgang nach § 16 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Verbindung mit § 21 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) und errechnete nach Abzug von Anschaffungskosten in Höhe von 1.250,00 DM einen Gewinn in Höhe von 6.094.750,00 DM; dementsprechend setzte es die Einkommensteuer der Kläger für 1997 - zuletzt mit Bescheid vom 04.11.2002 - auf 2.652.228,98 EUR (= 5.187.309,00 DM) fest.
Die "A"AG hatte sich wie folgt entwickelt:
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