ArbG Braunschweig, vom 10.12.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 261/84
LAG Niedersachsen, vom 19.02.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 314/87
Einstandspflicht d. PSV nach Umwandlung eines Unternehmens
BAG, Urteil vom 23.01.1990 - Aktenzeichen 3 AZR 171/88
DRsp Nr. 1996/16067
Einstandspflicht d. PSV nach Umwandlung eines Unternehmens
»1. Die Verpflichtung eines Arbeitgebers (oder dessen Erben) für von ihm begründete Versorgungsschuld gegenüber einem Arbeitnehmer erlischt nicht dadurch, daß der Arbeitgeber sein Unternehmen in eine Kommanditgesellschaft einbringt. Die Kommanditgesellschaft haftet zusätzlich nach § 28 Satz 1 HGB für die im Betrieb des Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten. Der bisherige Geschäftsinhaber und die Gesellschaft werden Gesamtschuldner.2. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG hat der Pensions-Sicherungs-Verein für Ansprüche von Versorgungsempfängern einzustehen, die vom Arbeitgeber nicht mehr erfüllt werden, weil ein Sicherungsfall eingetreten ist (z.B. Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers). Arbeitgeber im Sinne dieser Bestimmung ist derjenige, aus dessen Diensten der Versorgungsempfänger ausgeschieden ist. Ist der Arbeitnehmer aus den Diensten eines Einzelunternehmers ausgeschieden, bevor dieses Unternehmen in eine Kommanditgesellschaft eingebracht wurde, bleibt Arbeitgeber im Sinne des Insolvenzschutzes der frühere Einzelunternehmer.
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