Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. August 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Klägerin betreibt ein Weingut. Die Beklagte produziert und vertreibt unter anderem Kunststoffkorken für Weinflaschen. Die Klägerin bestellte bei der Beklagten über den Handelsvertreter H. ab April 2000 insgesamt 93.489 Kunststoffkorken; die letzten Bestellungen über jeweils 20.000 Stück datieren vom 12. März und 4. Mai 2002. Im Jahr 2005 liefen erstmals Reklamationen von Kunden der Klägerin ein, dass die mit Kunststoffkorken der Beklagten verschlossenen Weine ungenießbar seien. Am 5. Juli 2005 teilte die Klägerin dies der Beklagten mit.
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