Autor: Ott |
Bei der Planung der Unternehmensnachfolge ist zu berücksichtigen, dass nach § 15 Abs. 1 GmbHG Geschäftsanteile an einer GmbH grundsätzlich frei veräußerlich und vererblich sind. Verstirbt ein GmbH-Gesellschafter, wird die GmbH nicht aufgelöst, und die Geschäftsanteile gehen auf die Erben über. Die freie Vererblichkeit der Anteile kann nicht ausgeschlossen werden, sodass damit die Gefahr einer Zersplitterung des Anteils besteht. Um vor allem in mittelständischen Gesellschaften eine Überfremdung der Gesellschaft zu vermeiden, sehen Gesellschaftsverträge daher regelmäßig eine Einziehungs- und/oder eine Abtretungsklausel vor, damit gezielt das weitere Schicksal von Geschäftsanteilen im Nachlass beeinflusst werden kann.
Nach einer Darstellung der Wirkungsweise einer Einziehungs- bzw. Abtretungsklausel widmet sich der nachfolgende Beitrag den steuerlichen Folgen auf der Ebene der Gesellschaft und bei den Gesellschaftern. Die folgenden Ausführungen beschränken sich auf Anteile i.S.d. § 17 EStG.
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