Streitig ist die Entstrickung einbringungsgeborener Anteile gem. § 21 Abs. 2 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG).
Der Kläger brachte 1996 seine Steuerberater-Einzelpraxis zu Buchwerten in die Q-Steuerberatungsgesellschaft mbH, ..., N-Stadt, gegen Gewährung von Gesellschafterrechten zum Nennwert in Höhe von 10.000 DM ein. Für diese einbringungsgeborenen Anteile beantragte er am 30.10.1998 die Entstrickung gem. § 21 Abs. 2 UmwStG. Diesen Antrag nahm er mit Schreiben vom 17.11.1998 zurück. Am 3.12.1998 stellte er erneut einen Antrag auf Entstrickung der Anteile.
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