I.
Der Sohn der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war an der X GmbH mit einem Stammkapital von 100 000 DM zu 90% beteiligt. Er schenkte im Jahr 1998 der Klägerin einen Geschäftsanteil von 5% (Nennbetrag 5 000 DM). Nach Einziehung des eigenen Anteils der X GmbH (Nennbetrag 10 000 DM) war die Klägerin am Stammkapital mit 5,5% beteiligt. Im Jahr 1999 erhielt sie nach Umwandlung der X GmbH in die Y AG zunächst 1 100 Stückaktien für ihre bis dahin gehaltenen Geschäftsanteile. Infolge der Erhöhung der Anzahl der Stückaktien hielt die Klägerin entsprechend ihrem Beteiligungsverhältnis zunächst 2 750 Aktien, nach einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zusätzlich 41 800 Aktien, nach einer weiteren Kapitalerhöhung hielt sie insgesamt 356 400 Stückaktien.
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