Streitig ist, in welcher Höhe vom Gesellschafter einer GmbH für diese eingegangene Bürgschaftsverpflichtungen bei der Ermittlung des Auflösungsverlusts nach § 17 EStG als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen sind.
Die Kläger waren in den Streitjahren verheiratet und wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Zwischenzeitlich wurde die Ehe geschieden.
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