FG Hessen - Urteil vom 12.02.2009
12 K 3263/07
Normen:
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 17 Abs. 1 Satz 1; EStG § 17 Abs. 1 Satz 4;

Erwerb wirtschaftlichen Eigentums bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen; Wirtschaftliches Eigentum; Veräußerungsgewinn; Fünfjahreszeitraum; Aktie; Anteil; Übertragung; Kartellbehörde; Bedingung; Gewinnbezugsrecht; Stimmrecht

FG Hessen, Urteil vom 12.02.2009 - Aktenzeichen 12 K 3263/07

DRsp Nr. 2010/15435

Erwerb wirtschaftlichen Eigentums bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen; Wirtschaftliches Eigentum; Veräußerungsgewinn; Fünfjahreszeitraum; Aktie; Anteil; Übertragung; Kartellbehörde; Bedingung; Gewinnbezugsrecht; Stimmrecht

1. Wirtschaftliches Eigentum (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO) an veräußerten Anteile einer Kapitalgesellschaft liegt vor, wenn der Käufer aufgrund des (bürgerlich-rechtlichen) Rechtsgeschäfts eine rechtlich geschützte Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann, die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen Rechte sowie das Risiko der Wertminderung bzw. die Chance der Wertsteigerung übergegangen sind. 2. Mit dem Abschluss des schuldrechtlichen Kauf- und Übertragungsvertrages über Anteile an Kapitalgesellschaften erwirbt der Erwerber bereits vor Übertragung der Anteile auf das benannte Depot wirtschaftliches Eigentum, wenn eine konkret auf die Eigentumsübertragung gerichtete vertragliche Bindung vorliegt, deren Vollzug nicht von weiteren erst noch zu vereinbarenden Bedingungen abhängt.