Mit der Klage hat sich die 27 Jahre alte Klägerin, die seit dem 01.03.2000 bei der Beklagten als Gastronomieleitung, Bankettleitung und Direktionsassistentin zu einem Bruttomonatsgehalt von 1.750,00 EURO beschäftigt ist, unter Berufung auf § 613 a Abs. 4 BGB gegen eine von der Beklagten am 28.11.2002 mit Wirkung zum 31.12.2002 ausgesprochene Kündigung gewandt.
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