I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den Streitjahren 1978 bis 1981 u.a. an der X KG (im Folgenden: KG) mit einer Vielzahl von Gesellschaftern beteiligt. Für die KG wurden Feststellungserklärungen abgegeben. Feststellungsbescheide ergingen zunächst nicht. Aufgrund von Mitteilungen der KG über die in den Feststellungserklärungen erklärten Verluste beantragte der Kläger, auf ihn entfallende Verluste in den jeweiligen Einkommensteuerveranlagungen für die Streitjahre 1978 bis 1981 zu berücksichtigen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erkannte gemäß § 155 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) die Verluste in den zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheiden antragsgemäß an.
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