ArbG Koblenz, vom 04.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3259/05
Funktionsnachfolge in einem betriebsmittelarmen Dienstleistungsbetrieb bei Übernahme nur weniger qualifizierter Mitarbeiter in veränderter Organisationsstruktur
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.02.2007 - Aktenzeichen 11 Sa 911/06
DRsp Nr. 2007/18022
Funktionsnachfolge in einem betriebsmittelarmen Dienstleistungsbetrieb bei Übernahme nur weniger qualifizierter Mitarbeiter in veränderter Organisationsstruktur
1. Die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen Auftragnehmer (Funktionsnachfolge) ist kein Betriebsübergang im Sinne des § 613 aBGB.2. Kommt es in einem betriebsmittelarmen Dienstleistungsbetrieb überwiegend auf die Arbeitnehmer und die bisherige Arbeitsorganisation an und stellen die Arbeitsplätze keine hohen Anforderungen an die Qualifikation der Arbeitnehmer, genügt ein Anteil von übernommenen Arbeitnehmern in Höhe von 75 % der Beschäftigten nicht, um die Übernahme der Hauptbelegschaft festzustellen.3. Kommt es für die Frage der Wahrung der Identität hingegen nur auf bestimmte Arbeitnehmer an, bei denen hohe Anforderungen an ihre Qualifikation zu stellen sind (Beratung von Auftraggebern in Telekommunikationsfragen), liegt das Kriterium der Übernahme eines wesentlichen Teils der Hauptbelegschaft jedenfalls dann noch nicht vor, wenn allenfalls etwas weniger als die Hälfte der bisherigen Know-how-Träger übernommen worden sind; in diesem Fall liegt lediglich eine Funktionsnachfolge vor.
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