Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte als Steuerberater Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Er ermittelte seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Im Jahr 1987 erwarb er eine mit 8 v.H. verzinsliche Anleihe der X-Bank mit 10-jähriger Laufzeit über 30 000 DM (Nennwert) zum Kurs von 111,5 v.H. Er wandte dafür einschließlich Nebenkosten 33 685,12 DM auf. Er führte die Wertpapiere in seinen Gewinnermittlungen als Anlagevermögen mit dem Zusatz "für Autokauf" auf und erfasste die jährlich anfallenden Zinsen als Betriebseinnahmen. Die Kläger unterhielten außerdem ein Wertpapierdepot, in dem sie ihre "privaten" Wertpapiere hielten.
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