Zu 1.: Die GmbH hatte nur das ausgekehrt, was sie als Pensionsverbindlichkeit in ihren Bilanzen bereits ausgewiesen hatte und ohne weitere Belastung gegen Wegfall der Verbindlichkeit auf den Gesellschafter-Geschäftsführer übertragen konnte. Damit fehlte es bei der GmbH bereits am Tatbestand einer Vermögensminderung als Voraussetzung für das Vorliegen einer vGA i.S. des § 8 Abs. 3 KStG.
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