"Bauherrengemeinschaften sind in der Regel Innengesellschaften des bürgerlichen Rechts ... . Gemeinsamer Zweck ist die Errichtung eines Bauwerks und die Bildung von Wohnungseigentum zugunsten der einzelnen Bauherren. Gefördert wird dieser Zweck durch Abschluß der für die Errichtung erforderlichen Verträge seitens der Bauherren, durch Aufbringung des Eigenkapitals und Aufnahme des erforderlichen Fremdkapitals sowie durch die entspr. Gesellschafterbeschlüsse ... . Ist Zweck einer solchen Gesellschaft die Errichtung des Bauwerks und die Bildung von Wohnungseigentum zugunsten der einzelnen Bauherren, so kann es gegen den Gesellschaftsvertrag verstoßen, wenn eine Partei ihren Miteigentumsanteil an dem Grundstück veräußert, bevor die Wohnungen fertiggestellt sind. Das ist bspw. dann der Fall, wenn Umstände bestehen, welche es den verbleibenden Gesellschaftern unzumutbar machen, mit dem Erwerber anstelle des ausgeschiedenen Gesellschafters zusammenzuarbeiten."
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