I. Die am 29. Oktober 1998 gegründete Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, erwarb am selben Tag sämtliche Anteile an der mit einem Stammkapital von 50 000 DM ausgestatteten S-GmbH zu einem Kaufpreis von 1 067 000 DM. Die S-GmbH hatte in der Vergangenheit die von ihr erzielten Gewinne in erheblichem Umfang thesauriert. Die Klägerin beschloss am 8. Dezember 1998 eine Vorabausschüttung in Höhe von 1 220 354 DM. Im Jahresabschluss 1998 schrieb sie die Gesamtanschaffungskosten der Beteiligung an der S-GmbH um 896 706 DM auf 286 000 DM ab.
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